Hier finden Sie Fragen und Antworten rund um die EVA-Fortbildung. Bitte klicken Sie auf die Frage, um die passende Antwort angezeigt zu bekommen.
Voraussetzungen/Allgemeines
- Welche Bereiche umfasst die EVA-Qualifizierung?
- Wie läuft die EVA-Qualifikation ab und welche Teilnahmevoraussetzungen gibt es?
- Zählt die Ausbildung mit zu den Berufsjahren?
- Spielt es für die Anrechnung der Berufsjahre eine Rolle, ob ich halb- oder ganztags angestellt bin?
- Welcher Berufsabschluss ist Voraussetzung für den Erwerb der „EVA-Qualifikation“?
- Muss die EVA-Qualifikation innerhalb eines bestimmten Zeitraums absolviert sein?
- Gibt es einen bestimmten Zeitpunkt für den Start in die „EVA-Qualifikation“, ggf. mit einem bestimmten Modul?
- Gibt es Fördermöglichkeiten?
- Was ist der Unterschied zwischen einer „EVA“ und „Nichtärztlichen Praxisassistentin“?
- Kann ich mit der „EVA-Qualifikation“ schon beginnen, wenn ich noch nicht die erforderlichen Berufsjahre von 3 Jahren in einer hausärztlichen oder 3 Jahren in einer fachärztlichen Praxis nachweisen kann?
- Kann ich mit der „EVA-Qualifikation“ schon beginnen, wenn ich noch nicht die erforderlichen Berufsjahre von 3 Jahren nach Beendigung der Ausbildung nachweisen kann?
Curriculum/ Kursdurchführung
- Welche Themen/Module beinhaltet das Curriculum?
- Wer muss welche Pflicht- und Wahlteile belegen?
- Findet eine Abschlussprüfung statt?
Hausbesuche/ praktische Fortbildung
- Wie weise ich meine Hausbesuche nach?
- Wie werden die Hausbesuche berechnet?
- Wo kann ich das Beispielformular für die Hausbesuchsprotokolle erhalten?
Module und Abschluss
- Wie alt darf ein Modul sein, damit es noch für „EVA-Qualifikation“ angerechnet wird?
- Was reiche ich zur Zertifikats-Antragstellung ein?
- Werden Teilnahmen an Seminaren von externen Anbietern anerkannt/angerechnet?
EVA/ VERAH
- Was ist der Unterschied zwischen „EVA“ und „VERAH“?
- Was muss eine VERAH tun, um EVA zu werden?
- Was muss eine EVA tun, um VERAH zu werden?
- Welche Bereiche umfasst die EVA-Qualifizierung?
Das Konzept der „Entlastenden Versorgungsassistentin“ (EVA) entspricht dem Fortbildungscurriculum „Nicht-ärztliche Praxisassistentin“ gemäß § 87 Abs. 2 b Satz 5 SGB V der BÄK und sieht eine Qualifizierung von Medizinischen Fachangestellten in folgenden Aufgabenbereichen vor:
- Kontinuierliche Begleitung von Patienten und Angehörigen im Behandlungs- und Versorgungsprozess
- Unterstützung von Patienten und Angehörigen
- Durchführung von Hausbesuchen bei immobilen und schwerkranken Patienten
- Beurteilung der häuslichen Bedingungen/Aufzeigen von Verbesserungsmöglichkeiten
- Durchführung des Wundmanagements
- Durchführung von Untersuchungs- und Behandlungsverfahren, z.B. Anlegen einer Langzeit-Blutdruckmessung, Langzeit-EKG, Bestimmung von Laborparametern vor Ort (z. B. Glucose, Gerinnung)
- Ermittlung von kognitiven, physischen, psychischen und sozialen Fähigkeiten, Ressourcen und Defiziten von Patienten mit Hilfe standardisierter Tests, z. B. Durchführung von Uhrentests, vom Timed up- and go-Test, Esslinger Sturzrisikoassessment
- Unterstützung im Notfallmanagement der ambulanten Praxis
- Unterstützung des Arztes bei Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen
- Mitwirkung bei Impfleistungen
- Überwachung und Dokumentation der Medikamenteneinnahme
2. Wie läuft die EVA-Qualifikation ab und welche Teilnahmevoraussetzungen gibt es?
Die Spezialisierungsqualifikation „Entlastende Versorgungsassistentin“ (EVA) schließt mit einem Zertifikat der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein ab. Teilnahmevoraussetzung ist ein qualifizierter Berufsabschluss gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zur Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin oder dem Krankenpflegegesetz. Darüber hinaus müssen mindestens drei Jahre Berufstätigkeit in einer hausärztlichen Praxis nachgewiesen werden.
Die Fortbildungsinhalte von „EVA“ entsprechen den im Rahmen der Vereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes geforderten Qualifikationsvoraussetzungen über die Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen gemäß § 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V.
Die theoretische Fortbildung sowie der Erwerb der erweiterten Notfallkompetenz gelten als erfüllt, wenn die nicht-ärztliche Praxisassistentin abhängig von der Dauer ihrer bisherigen Berufstätigkeit, nach dem qualifizierten Berufsabschluss, Fortbildungsmaßnahmen in folgendem zeitlichen Umfang nachweisen kann.
3. Zählt die Ausbildung mit zu den Berufsjahren?
Nein, die Berufsjahre zählen erst nach der Ausbildung.
4. Spielt es für die Anrechnung der Berufsjahre eine Rolle, ob ich halb- oder ganztags angestellt bin?
5. Welcher Berufsabschluss ist Voraussetzung für den Erwerb der „EVA-Qualifikation“?
Voraussetzung ist ein qualifizierter Berufsabschluss gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zur Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin oder dem Krankenpflegegesetz.
6. Muss die EVA-Qualifikation innerhalb eines bestimmten Zeitraums absolviert sein?
7. Gibt es einen bestimmten Zeitpunkt für den Start in die „EVA-Qualifikation“, ggf. mit einem bestimmten Modul?
Üblicherweise beginnen unsere Kursreihen im Frühjahr und im Herbst. Die meisten Teilnehmer fangen dann mit der Gruppe an und belegen die Module alle der Reihenfolge nach.
Prinzipiell ist aber auch ein Quereinstieg möglich. Eine bestimmte Reihenfolge bei der Modulbelegung ist nicht zwingend vorgeschrieben.
8. Gibt es Fördermöglichkeiten?
Bildungschecks und Bildungsprämien werden nicht akzeptiert.
9. Was ist der Unterschied zwischen einer „EVA“ und „Nichtärztlichen Praxisassistentin“?
Es gibt keinen Unterschied. „EVA“ ist die Umsetzung des Fortbildungscurriculum „Nicht-ärztliche Praxisassistentin“ der Bundesärztekammer nach § 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V.
10. Kann ich mit der „EVA-Qualifikation“ schon beginnen, wenn ich noch nicht die erforderlichen Berufsjahre von 3 Jahren in einer hausärztlichen Praxis nachweisen kann?
Ja, das ist möglich. Das Zertifikat wird jedoch in diesem Fall erst ausgestellt, wenn die erforderlichen 3 Berufsjahre im jeweiligen Fachgebiet erreicht sind.
11. Kann ich mit der „EVA-Qualifikation“ schon beginnen, wenn ich noch nicht die erforderlichen Berufsjahre von 3 Jahren nach Beendigung der Ausbildung nachweisen kann?
Ja, das ist möglich. Das Zertifikat wird jedoch in diesem Fall erst ausgestellt, wenn die erforderlichen 3 Berufsjahre erreicht sind.
Grundlegende Voraussetzung ist, dass Sie in einer hausärztlichen Praxis tätig sind.
1.Welche Themen/Module beinhaltet das Curriculum?
Pflichtteil:
- Grundlagen und Rahmenbedingungen berufl. Handelns/Berufsbild
- Häufige Krankheitsbilder in der hausärztlichen Praxis
- Geriatrische Syndrome und Krankheitsfolgen im Alter/Diagnoseverfahren
- Versorgung und Betreuung von Onkologie- und Palliativpatienten
- Palliativmedizinische Zusammenarbeit und Koordination
- Arzneimittelversorgung
- Wundpflege und Wundversorgung
- Koordination und Organisation von Therapie- und Sozialmaßnahmen/Strukturierte Schulungen
- Telemedizinische Grundlagen
- Kommunikation und Gesprächsführung
- Wahrnehmung und Motivation
- Medizinische Dokumentation/ Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien
- Notfallmanagement/ Erweiterte Notfallkompetenz
- Praktische Fortbildung (= Hausbesuche)
Wahlteil:
- Psychosomatische und psychosoziale Versorgung
- Grundlagen der Ernährung
- Grundlagen der Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen
2. Wer muss welche Pflicht- und Wahlteile belegen?
Die Pflichtmodule müssen von allen Teilnehmern belegt werden.
Hiervon ausgenommen sind Teilnehmer, die über einen qualifizierten Berufsabschluss nach dem Krankenpflegegesetz verfügen und in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung mindestens vier Jahre in diesem Beruf tätig waren. Bei diesem Personenkreis reduziert sich die theoretische Pflichtfortbildung auf 80 Stunden.
Wahlmodule müssen von TeilnehmerInnen belegt werden, die weniger als 10 Jahre Berufserfahrung haben. Der Umfang ist abhängig von der Dauer der Berufstätigkeit, siehe Tabelle 1.
3. Findet eine Abschlussprüfung statt?
Eine schriftliche Lernerfolgskontrolle findet jeweils in den medizinischen Modulen zum Veranstaltungsende, in der Regel in Form eines Multiple-Choice-Tests, statt.
Bei anzurechnenden Fortbildungsmaßnahmen nach den Fortbildungscurricula der Bundesärztekammer gelten die entsprechenden Teile der Fortbildung als geprüft.
Hausbesuche/ praktische Fortbildung
Wie weise ich meine Hausbesuche nach?
In schriftlicher Form mittels des von der Akademie zur Verfügung gestellten Formulares (im Info-Café online zu finden). Eine Nutzung des Hausbesuchsprotokolls ist freigestellt.
2. Wie werden die Hausbesuche berechnet?
Ein Hausbesuch wird mit 30 Minuten berechnet. Wenn Sie also zum Beispiel 50 Stunden an praktischer Fortbildung (=Hausbesuche) benötigen, dann müssen Sie 100 Hausbesuche nachweisen.
3. Wo kann ich das Beispielformular für die Hausbesuchsprotokolle erhalten?
Alle Formulare zum Download finden Sie online im EVA-Infocafé auf unserer Lernplattform.
1.Wie alt darf ein Modul sein, damit es noch für „EVA-Qualifikation“ angerechnet wird?
Bei Zertifikat Antragstellung nicht älter als fünf Jahre.
2.Was reiche ich zur Zertifikats-Antragstellung ein?
Wenn Sie die Voraussetzung für „EVA-Qualifikation“ erfüllt haben, benötigen wir folgende Unterlagen von Ihnen:
- Einen Nachweis über einen qualifizierten Berufsabschluss gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zur Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin oder dem Krankenpflegegesetz
- Einen Nachweis über die Berufsjahre
- Einen Nachweis über eine 3-jährige Tätigkeit in einer hausärztlichen Praxis
- Die Dokumentationen der erforderlichen Hausbesuche. Diese dürfen nicht älter als 2 Jahre sein.
- Nachweise über die Teilnahmen an Modulen, die nicht bei der Akademie für medizinische Fortbildung absolviert worden sind.
3. Werden Teilnahmen an Seminaren von externen Anbietern anerkannt/angerechnet?
Prinzipiell ist das möglich, es handelt sich hierbei allerdings immer um eine Einzelfallprüfung. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, kann eine anteilige oder auch komplette Anrechnung erfolgen. Inhalte und Umfang müssen äquivalent sein.
Die Fortbildungen sollten bei Zertifikatsantrag nicht älter als 3 Jahre sein, insbesondere das Seminar „Notfälle in der Praxis“.
1.Was ist der Unterschied zwischen „EVA“ und „VERAH“?
„EVA“/“Nichtärztliche Praxisassistentin“ ist ein Curriculum der Bundesärztekammer, welches zu 100% den Vorgaben der Delegationsvereinbarung entspricht.
„VERAH“ ist eine ähnliche Fortbildung vom Deutschen Hausärzteverband.
2. Was muss eine VERAH tun, um EVA zu werden?
Hier (bitte klicken) finden Sie eine Übersicht über die notwendigen Schritte.
3. Was muss eine EVA tun, um VERAH zu werden?
Die Einzelheiten hierzu erfragen Sie bitte beim Hausärzteverband: www.verah.de